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   LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16   

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LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16 (https://dejure.org/2017,101944)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27.06.2017 - 310 O 89/16 (https://dejure.org/2017,101944)
LG Hamburg, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - 310 O 89/16 (https://dejure.org/2017,101944)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Hamburg

    § 19a UrhG, § 85 UrhG, § 97 Abs 2 UrhG, § 830 Abs 1 BGB, § 830 Abs 2 BGB
    Schadensersatzhaftung eines Sharehosting-Dienstes für von den Nutzern begangene Urheberrechtsverletzungen durch die öffentliche Zugänglichmachung von Musikalben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

    Auszug aus LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16
    Welche Dateien mit welchen Inhalten zu bestimmten Zeitpunkten auf ihren Speichern vorhanden waren, betrifft den Bereich ihrer ureigenen Wahrnehmung; dies kann gemäß § 138 ZPO schon im Ausgangspunkt nicht wirksam mit Nichtwissen bestritten werden (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 [Rz. 26J - File-Hosting-Dienst).

    "aa) Die Beklagte ist Diensteanbieterin im Sinne der § 2 Nr. 1, § 10 Satz 1 TMG, weil es sich bei den auf ihren Servern gespeicherten Daten um fremde Informationen gemäß § 10 Satz 1 TMG handelt (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Tz. 33 - File-Hosting-Dienst).

    ee) Dem steht nicht entgegen, dass Urheberrechtsverletzungen werkbezogen sind und im Sinne der Störerhaftung Verletzungshandlungen gleichartig sind, durch die dieses Urheberrecht erneut verletzt wird (vgl. BGH GRUR 2013, 1030 Tz. 49 - File-Hosting-Dienst).

  • LG Hamburg, 30.01.2015 - 308 O 105/13

    Urheberrechtsverletzung durch Sharehoster: Beihilfe zum unerlaubten öffentlichen

    Auszug aus LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16
    In diesem Fall wird das Unterlassen gemäß § 13 Abs. 1 StGB dem positiven Tun gleichgestellt (LG Hamburg - ZK 8 -, Urteil vom 30. Januar 2015 - 308 O 105/13 -, juris-Rz. 52).

    In einer (einen anderen Dienst als den der Beklagten betreffenden) Entscheidung der Zivilkammer 8, Urteil vom 30. Januar 2015 - 308 O 105/13 -) wird für den dort betroffenen Dienst ausgeführt, dass erst ab Zeitpunkt der Kenntnis von konkreten Rechtverletzungen Prüf- und Kontrollpflichten zur Verhinderung gleichartiger Verstöße betreffend dasselbe Werk eingreifen und an solche Pflichten bei einer (für den dortigen Dienst bejahten) besonderen Gefahrengeneigtheit deutlich strengere Maßstäbe anzulegen (juris-Rz. 56); zu fordern seien manuelle Kontrollen und der Einsatz von Wortfiltern zum Auffinden erneuter Uploads der identischen Werke gewesen; solche Maßnahmen seien unterlassen worden (juris-Rz. 70-84).

    Hierzu LG Hamburg - ZK 8 - Urteil vom 30. Januar 2015 - 308 O 105/13 -, juris-Rz. 103:.

  • OLG Hamburg, 01.07.2015 - 5 U 87/12

    GEMA ./. YouTube I

    Auszug aus LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16
    Das korrespondiert mit der grundsätzlichen Sichtweise des Hanseatischen Oberlandesgerichts, welches zum Dienst "..." ausgeführt hat (OLG Hamburg, Urteil 01.07.2015 - 5 U 87/12 -, zit. nach juris-Rz. 357):.

    Zwar hat das Hanseatische Oberlandesgericht in seinem den Dienst "..." betreffenden Urteil vom 01.07.2015, 5 U 87/12 (juris-Rz. 289 ff.) auf eigene frühere Rechtsprechung verwiesen und dabei betont, dass unter dem Begriff der "Kenntnis" i.S.d. § 10 TMG eine "tatsächliche, positive Kenntnis und nicht lediglich eine Kenntnisnahmemöglichkeit oder ein Kennenmüssen" verstanden werden müsse.

  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16
    Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 - Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011J).".

    "Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 - Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011J).".

  • OLG München, 28.01.2016 - 29 U 2798/15

    Keine Täter- oder Teilnehmerhaftung eines Videoclip-Plattformbetreibers

    Auszug aus LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16
    Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 - Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011J).".

    "Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 - Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011J).".

  • BGH, 02.10.2008 - I ZR 6/06

    Whistling for a train

    Auszug aus LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16
    Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden (vgl. BGH, GRUR 2009, 407 Rn. 25 - Whistling for a train).

    Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr liegt es nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, GRUR 2009, 407 Rn. 29 - Whistling for a train).

  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

    Auszug aus LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16
    Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 - Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011J).".

    "Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 - Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011J).".

  • BGH, 05.11.2015 - 2 StR 96/15

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16
    Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 - Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011J).".

    "Weiß der Hilfeleistende nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ (Senat GRUR 2016, 612 Tz. 54 - Allegro barbaro; vgl. BGH NJW 2014, 1098 Tz. 31 m. w. N. zur Haftung gem. § 830 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; vgl. auch BGH, Beschl. v. 05.11.2015 - 2 StR 96/15, juris, Tz. 5; NJW 2000, 3010 [3011J).".

  • EuGH, 23.03.2010 - C-236/08

    Google-Adwords-System verstößt nicht gegen das Markenrecht

    Auszug aus LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16
    Nach dem EuGH (GRUR 2010, 445 Tz. 114 - Google und Google France) ist zur Feststellung, ob die Verantwortlichkeit des Anbieters eines Referenzierungsdienstes nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG beschränkt sein könnte, zu prüfen, ob die Rolle dieses Anbieters insofern neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleiteten oder gespeicherten Informationen besitzt.
  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus LG Hamburg, 27.06.2017 - 310 O 89/16
    "Für die Annahme eines Gehilfenvorsatzes genügt es nicht, wenn der Diensteanbieter mit gelegentlichen Rechtsverletzungen rechnet; dieser muss sich vielmehr auf die konkret drohende Haupttat beziehen (BGH GRUR 2007, 708 - Internetversteigerung II).
  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 266/02

    Pressefotos

  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

  • BGH, 08.03.2001 - 4 StR 453/00

    Beihilfe; Hilfeleisten; Neutrale Handlungen; Totschlag; Kausalität; Beihilfe zur

  • BGH, 16.08.2012 - I ZR 96/09

    Urheberrechtsverletzung durch unberechtigte Veröffentlichung von Einzelbildern

  • OLG Hamburg, 07.11.2013 - 5 U 222/10

    Gnutella - Urheberrechtsverletzung in Internet-Musiktauschbörse: Darlegungs- und

  • BGH, 14.11.2001 - 3 StR 379/01

    Mittäterschaft beim Betrug; Beihilfe; Anstiftung (Vorsatzanforderungen);

  • BGH, 22.07.2010 - I ZR 139/08

    Kinderhochstühle im Internet - Zur Haftung des Betreibers eines

  • BGH, 16.11.2006 - 3 StR 139/06

    El Motassadeq auch der Beihilfe zum vielfachen Mord schuldig gesprochen

  • BGH, 14.03.2003 - 2 StR 239/02

    Hepatitis B-Infektionen: Urteil gegen Herzchirurg rechtskräftig

  • OLG München, 02.03.2017 - 29 U 1797/16

    Voraussetzungen der Teilnehmer- und Störerhaftung eines Sharehostingdienstes

  • OLG Hamburg, 30.09.2009 - 5 U 111/08

    Uneingeschränkte Störerhaftung von Rapidshare

  • BGH, 27.10.1953 - 5 StR 723/52
  • LG Hamburg, 14.07.2020 - 310 O 339/18

    Haftung eines Betreibers eines Sharehosting-Dienstes wegen einer

    Auf der Grundlage von Recherchen im Zeitraum vom 28.10.2013 bis zum 05.05.2016 - nach Zustellung der Klageschrift in der Sache 310 O 89/16 - wendet sich die Klägerin gegen die Uploads der folgende 26 Musikalben durch Nutzer der Beklagten auf die Plattform u.:.

    Diese Höhe werde von der, von der Kammer in ihrem Urteil vom 27.06.2018 zum Az. 310 O 89/16 angeführten Kontrollüberlegung getragen.

    (2) Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil zur Sache 310 O 89/16 ausgeführt hat, handelt es sich bei ihrem Bestreiten bzw. ihrem Erklären mit Nichtwissen um ein unbeachtliches Vorbringen, weil es insofern unzulässig ist, als die bestrittenen Behauptungen der Klägerin die Erkenntnissphäre der Beklagten betreffen.

    Dies habe die Beklagte erst nach Zustellung der Klage in der Sache 310 O 89/16 geändert und die Account-ID aus dem Quelltext hinter dem Wert "ref_user=...." entfernt.

    Die Kammer hatte im vorgenannten Urteil zum Az. 310 O 89/16 bereits auf die Rechtsprechung der 8. Zivilkammer des Landgerichts verwiesen (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2015 - 308 O 105/13, juris-Rz. 103):.

  • OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17

    Filesharing, lizenzanaloger Schadensersatzanspruch

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.06.2017, Az. 310 O 89/16, wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.06.2017, Az. 310 O 89/16, abzuändern und zu erkennen:.

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